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Informationen für Psychotherapeuten und HP-Psych

Informationen für Psychotherapeuten und HP-Psych

Die folgende Stellungnahme gibt unsere Rechtsauffassung wieder (Stand 2020). Es ist ausdrücklich kein Gutachten und auch keine Rechtsberatung. Es ist jedoch ein Denkanstoß, den der Psychotherapeut mit seinem Anwalt und dem zuständigen Gesundheitsamt abklären sollte. Viele Stellungnahmen im Internet sind vor den Novellen des Arzneimittelgesetzes in den Jahren 2009 und 2013 entstanden. Aktueller Stand ist:

Footpath in summer green forest

  • Der HP-Psych darf auf  keinen Fall ein Rezept ausstellen und Medikamente verordnen.
  • Die Verordnung ist rechtlich die Voraussetzung für die Erstattung der Medi´s durch eine eventuelle private Kranken(zusatz)versicherung.
  • §2 AMG (Arzneimittelgesetz) gilt voll umfänglich auch für HP-Psych´s. Das bedeutet, dass seit der Neufassung des AMG im Jahre 2013 die Absicht des Verordners entscheidend für die Definition des Arzneimittels ist:

§ 2 AMG Arzneimittelbegriff
(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind.

  • Das Heilpraktikergesetz gilt voll umfänglich auch für HP-Psych´s, besonders §1.
    Das bedeutet, der HP-Psych darf nicht die Heilkunde ausüben, niemanden anfassen und auch sonst nicht therapieren.
  • Der HP-Psych hat eine sektorale Sondergenehmigung auf dem Gebiet der Psychotherapie.
    Er darf also  mit anerkannten psychotherapeutischen Verfahren arbeiten. Das steht genau so in seiner Urkunde.
  • Gegenstand der Überprüfung beim Gesundheitsamt war u.a. die „Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit“, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber den heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern vorbehalten sind.

Somit wäre eine Verordnung von Medikamenten ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und gegen das AMG. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz stellt eine Straftat dar.

  • Die „Empfehlung“ von Bachblüten im Sinne von: „Ich an Ihrer Stelle würde Agrimony einnehmen“ wurde in der Vargangenheit gelegentlich durch die Gesundheitsämter toleriert, obgleich die Empfehlung einen Verstoß gegen das AMG darstellt, da eine Linderungs- oder Heilungsabsicht hinter der Empfehlung steht.
  • Bei homöopathischen Einzelmitteln und Komplexmitteln sind die Ansichten z.T. deutlich differenzierter, da „die Homöopathie sich auch körperlich auswirken kann, was wiederum differentialdiagnostische Erkenntnisse voraussetzt, die der HP-Psych nicht hat.“

Fazit:

Der Hp-Psych darf  keine Medikamente verordnen. Die Verordnung ist rechtlich jedoch die Voraussetzung für die Erstattung durch eine eventuelle private Kranken(zusatz)versicherung. Je nach Gesundheitsamt und Bundesland gibt es die rechtliche Grauzone der Mittelempfehlung. Es ist jedem HP-Psych dringend zu empfehlen, das für ihn zuständige Gesundheitsamt schriftlich zu befragen.

Grundsätzlich muss dem Psychotherapeuten/HP-Psych bewusst sein, dass er eventuell die besuchten Seminare nicht an Patienten ausüben darf und die Ausbildung zu seinem  Privatvergnügen  gemacht hat. Der Psychotherapeut wird bei Anmeldung entsprechend schriftlich aufgeklärt und darf danach selbst entscheiden, ob er die Seminare besuchen möchte.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.