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Impfpflicht

Den Gesetzestext finden Sie hier:

Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Drucksache 629/19 vom 29.11.2019

Eine sehr gute Stellungsnahme zum Gesetzestext von den Ärzten für individuelle Impfentscheidung e.V.:

Erläuterung der Ärzte für individuelle Impfentscheidung

Zum Thema Datenschutz und Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten:

Einführung von der Initiative freie Impfentscheidung

Der Impfnachweis im Beschäftigungsverhältnis vom Datenschutzbeauftragten

Wer sich wehren möchte

Wer sich wehren möchte, der darf sich gerne an uns wenden. Wir vermitteln dann an Menschen, die sich der Sache annehmen.

Hier die wichtigsten Punkte in der Kurzfassung

  • Das Gesetz gilt nur für nach 1970 Geborene:
    „Erwachsende mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, sollen einmalig geimpft werden, sofern sie nach 1970 geboren sind (Epid. Bull. 34/2018, S. 342, 360).“
  • Es reicht, eine Immunität (= Antikörper) gegen Masern nachzuweisen.
  • Die Impfpflicht gilt auch dann, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.
  • Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Ferner gilt es, den Datenschutz zu beachten. Gesundheitsdaten gehören nach der EU-DSGVO zu der besonderen Kategorie personenbezogener Daten, die einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung gem. Art 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und der besonderen Sensibilität von Gesundheitsdaten sollte auf die Anfertigung einer Kopie des vorgelegten Nachweises verzichtet werden. keine Kopie des Impfpasses aushändigen/abgeben,den Impfpass nicht zur Kontrolle abgeben und zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten, keine Dokumente aus der Hand geben bzw. unbeaufsichtigt mitgeben, keine Formulare, die weitergehende Daten abfragen, ausfüllen und unterschreiben, Keine Details über den Grund der Immunität mitteilen. Wird von der Einrichtungsleitung mehr verlangt bzw. gefordert, immer nachfragen:

  • Was ist Pflicht?
  • Wo ist es gesetzlich geregelt?
  • Wo kann ich das nachlesen?
  • Können Sie mir das schriftlich aushändigen?